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Lieferketten-

sorgfaltspflichtengesetz

(LkSG)

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)

Die Sparkasse Bremen AG achtet das Ziel des LkSG.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab einer Beschäftigtenanzahl von 1.000 Mitarbeitenden ab dem 01.01.2024 zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, um Beschwerden in Bezug auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen durch wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Geschäftsbereich oder entlang der eigenen Lieferkette entgegen zu nehmen.

Die Sparkasse Bremen hat eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschiedet.

Es besteht eine Verfahrensordnung für den Umgang mit unter den Anwendungsbereich fallende Beschwerden. Die Verfahrensordnung regelt den Ablauf nach Eingang Ihrer Beschwerde.

Um Ihre Beschwerde bestmöglich bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Informationen:

  • Welche unter den Anwendungsbereich des
    Beschwerdeverfahrens fallende Handlung der Die Sparkasse Bremen AG oder eines
    ihrer Lieferanten liegt Ihrer Beschwerde zugrunde?
  • Erläutern Sie uns möglichst detailliert die nachteiligen Auswirkungen oder Risiken und wie Sie davon betroffen sind. Bitte fügen Sie alle Unterlagen, die Sie als relevant ansehen, der Beschwerde bei.
  • Vermuten Sie ggf. eine Verletzung unserer Standards oder Richtlinien, benennen Sie uns diese bitte konkret.
  • Legen Sie uns bitte dar, was Sie sich von der Beschwerde erhoffen und wie wir Ihrer Beschwerde am besten gerecht werden können.

Für eine Meldung im Zusammenhang mit dem LkSG steht Ihnen der untenstehende Button „Meldung zum LkSG“ zur Verfügung. Sie werden über diesen an die von uns genutzte webbasierte Plattform weitergeleitet, über die Ihnen auch eine anonyme Meldung möglich ist. Sämtliche von Ihnen gemachten Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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