Sofern Ihnen eine Pfändungsmaßnahme zugegangen ist bzw. Ihr Konto diesbezüglich gesperrt worden
ist, haben Sie hier Möglichkeit, Ihr Girokonto in das vom Gesetzgeber geschaffene Pfändungsschutzkonto gem. § 850k ZPO umzustellen.

Dies ermöglicht es Ihnen im Rahmen bestimmter Pfändungsfreigrenzen trotz vorliegender Pfändungsmaßnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr weiterhin teilzunehmen.

Bitte wenden sich bei weiteren Fragen, u.a. zu Art und Höhe der Pfändungsmaßnahme, direkt an den jeweiligen Pfändungsgläubiger.

Pfändungsschutzkonto anlegen

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